Satzung
1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
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(1) Der Verein trägt den Namen Unternehmen stark für Kids – Upstairs e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist 26817 Rhauderfehn, 3. Südwieke 162
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Vereinszweck
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- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist insbesonders
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
- die Verbesserung der Chancengleichheit insbesondere in den Bereichen Bildung, Persönlichkeitsentwicklung und Orientierung in der Gesellschaft für alle Kinder und Jugendlichen im In- und im Ausland.
- entsprechende Bildungs- und Kulturangebote zu schaffen, zu unterstützen und oder in Kooperationen durchzuführen
- die Inklusion in die Gesellschaft zu stärken und auszubauen.
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung- Der Jugendhilfe im Sinne des § 52 (2) S. 1 Nr. 4 AO
b. Der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne
des § 52 (2) S. 1 Nr. 7 AO
c. Des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 S. 1 Nr. 25 AO
Die vorgenannten Zwecke sollen sowohl im Inland als auch im Ausland verwirklicht werden.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
- Der Jugendhilfe im Sinne des § 52 (2) S. 1 Nr. 4 AO
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- Zusammenarbeit mit und Förderung von Schulen, Kindergärten und sonstigen pädagogischen Einrichtungen, sowie durch die
- Vernetzung von Schulen, Kindergärten und sonstigen pädagogischen Einrichtungen, mit geeigneten Firmen, welche zum Beispiel Praktika- oder Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen,
- Angebote zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen.
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3. Selbslosigkeit
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- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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4. Mitgliedschaft
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- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 18 Lebensjahr und alle juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
- Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
- Über den Antrag auf Aufnehme in den Verein entscheidet der Vorstand.
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5. Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet durch Tof des Mitgliedes
- Durch den freiwilöigen Austritt des Mitgliedes
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Durch Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
- bei Juristischen Personen, durch deren Auflösung
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6. Mitgliedsbeiträge
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- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
7. Organe des Vereins
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- Die Organe sind
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- Die Mitgliederversammlung
- der Vortsand
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8. Der Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
- Der Vorstand besteht aus wenigstens drei Personen,
- dem Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Kassenwart.
- Hinzu können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden, denen Sonderaufgaben wie Öffentlichkeitsarbeit oder Mitgliedergewinnung und –pflege zugeteilt werden können.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein vertreten. Ist der Vorsitzende nicht verfügbar, können zwei andere Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
- Dem Vorstand obliegt die Führung aller laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Sitzungen können auch online durchgeführt werden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen wie solche, regulärer Sitzungen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
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9. Mitgliedsversammlung / Einberufung / Beschlussfassung
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- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als 40% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und entsprechender Beschlussvorlagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post oder E-Mail- Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 6 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
- Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Strategie und Aufgaben des Vereins
- Mögliche Beteiligungen an anderen Institutionen
- Aufnahmen von Darlehen
- Kauf oder Verkauf von Immobilien
- Die Beitragsordnung
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereines
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Versammlungs- und Wahlordnung (Geschäftsordnung) beschließen, die die Einzelheiten der Organisation und Verfahren der Versammlung und Wahlverfahren regelt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand wenigstens 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
- Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
- Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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10. Satzungsänderungen
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- Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden
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11. Beurkundung von Beschlüssen
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- Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn gegen den Inhalt nicht spätestens 14 Tage nach Zugang kein Widerspruch erhoben wird.
12. Datenschutz
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- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kontonummer, Informationen über die Art und Dauer der Mitgliedschaft, der eingebrachten Aktionen und Nachrichten sowie der eingegangenen Beiträge etc. und ggf. eingegangene Bilder. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern. Davon ausgenommen sind lediglich Mitglieder, die der Veröffentlichung der Daten widersprochen haben.
- Bei allen Aktionen und auf allen Sitzungen können Bilder gemacht werden, um diese in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Mitglied stimmt dieser Veröffentlichung zu.
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13. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
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- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen (50/50) an
- Deutscher Kinderschutzbund Kreis- und Ortsverband Leer e.V., Reformierter Kirchgang 11, 26789 Leer, Vereinsregister: Registergericht: Amtsgericht Aurich VR 110 137, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- ALL IN e.V, Georg-Bruns-Ring 5a in 26215 Wiefelstede. Registernummer: VR202144, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Leer den 16.03.2021
Beratungsgesellschaft